Oberlandesgericht Köln, 1995-11-15, 2 U 56/95

2 U 56/95Obergericht15.11.1995

Regest

Dissens über den Gegenstand des Werkvertrages Bei einem Dissens über den genauen Gegenstand eines Werkvertrages (hier: Einbau nur verzinkter oder zusätzlich polyesterbeschichteter Bleche) ist der Besteller nur verpflichtet, gemäß § 2 Nr. 5 VOB/B die Mehrkosten zu tragen, die sich aufgrund seiner späteren Klarstellung ergeben.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 2 U 56/95 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1995-11-15

Aktenzeichen: 2 U 56/95

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:1115.2U56.95.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Normen: BGB § 631; VOB/B § 2 NR. 5 U. 6

Leitsätze

Dissens über den Gegenstand des Werkvertrages

Bei einem Dissens über den genauen Gegenstand eines Werkvertrages (hier: Einbau nur verzinkter oder zusätzlich polyesterbeschichteter Bleche) ist der Besteller nur verpflichtet, gemäß § 2 Nr. 5 VOB/B die Mehrkosten zu tragen, die sich aufgrund seiner späteren Klarstellung ergeben.

Tenor

Das Urteil ist rechtskräftig.

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