2 U 56/95•Oberlandesgericht Köln, 1995-11-15, 2 U 56/95
Oberlandesgericht Köln, 1995-11-15, 2 U 56/95
2 U 56/95Obergericht15.11.1995
Regest
Dissens über den Gegenstand des Werkvertrages Bei einem Dissens über den genauen Gegenstand eines Werkvertrages (hier: Einbau nur verzinkter oder zusätzlich polyesterbeschichteter Bleche) ist der Besteller nur verpflichtet, gemäß § 2 Nr. 5 VOB/B die Mehrkosten zu tragen, die sich aufgrund seiner späteren Klarstellung ergeben.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 U 56/95 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1995-11-15
Aktenzeichen: 2 U 56/95
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:1115.2U56.95.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Normen: BGB § 631; VOB/B § 2 NR. 5 U. 6
Leitsätze
Dissens über den Gegenstand des Werkvertrages
Bei einem Dissens über den genauen Gegenstand eines Werkvertrages (hier: Einbau nur verzinkter oder zusätzlich polyesterbeschichteter Bleche) ist der Besteller nur verpflichtet, gemäß § 2 Nr. 5 VOB/B die Mehrkosten zu tragen, die sich aufgrund seiner späteren Klarstellung ergeben.
Tenor
Das Urteil ist rechtskräftig.
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