Oberlandesgericht Köln, 1995-11-20, 16 U 32/95

16 U 32/95Obergericht20.11.1995

Regest

Wer von einer Privatperson im Rahmen von Kaufverhandlungen einen PKW für eine Probefahrt entleiht, hat im Hinblick auf mögliche Beschädigungen auch einfache Fahrlässigkeit zu vertreten (- anders BGH, NJW 1980, 1681 für Probefahrten im Rahmen des gewerblichen Kfz-Handels -). War der PKW vor Beginn der Probefahrt unbeschädigt und weist er nach der Probefahrt Beschädigungen auf, so ist zu Lasten des Kaufinteressenten § 282 BGB entsprechend anzuwenden.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 16 U 32/95 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1995-11-20

Aktenzeichen: 16 U 32/95

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:1120.16U32.95.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: BGB § 282

Leitsätze

Wer von einer Privatperson im Rahmen von Kaufverhandlungen einen PKW für eine Probefahrt entleiht, hat im Hinblick auf mögliche Beschädigungen auch einfache Fahrlässigkeit zu vertreten (- anders BGH, NJW 1980, 1681 für Probefahrten im Rahmen des gewerblichen Kfz-Handels -). War der PKW vor Beginn der Probefahrt unbeschädigt und weist er nach der Probefahrt Beschädigungen auf, so ist zu Lasten des Kaufinteressenten § 282 BGB entsprechend anzuwenden.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 14.03.1995 - 3 O 483/93 - wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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