Oberlandesgericht Köln, 1995-11-27, 16 U 42/95

16 U 42/95Obergericht27.11.1995

Regest

Im Regelfall besteht keine automatische Aufklärungspflicht des Werkunternehmers gegenüber seinen Kunden über die verschiedenen steuerrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten der Auftragserfüllung. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der eine Teil nach der besonderen Gestaltung des Vertrages und vertraglichen Risikoverteilung und im Hinblick auf die besondere Sachkompetenz des anderen Teils eine Aufklärung erwarten muß.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 16 U 42/95 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1995-11-27

Aktenzeichen: 16 U 42/95

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:1127.16U42.95.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: BGB § 242

Leitsätze

Im Regelfall besteht keine automatische Aufklärungspflicht des Werkunternehmers gegenüber seinen Kunden über die verschiedenen steuerrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten der Auftragserfüllung. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der eine Teil nach der besonderen Gestaltung des Vertrages und vertraglichen Risikoverteilung und im Hinblick auf die besondere Sachkompetenz des anderen Teils eine Aufklärung erwarten muß.

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