16 U 42/95•Oberlandesgericht Köln, 1995-11-27, 16 U 42/95
Oberlandesgericht Köln, 1995-11-27, 16 U 42/95
16 U 42/95Obergericht27.11.1995
Regest
Im Regelfall besteht keine automatische Aufklärungspflicht des Werkunternehmers gegenüber seinen Kunden über die verschiedenen steuerrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten der Auftragserfüllung. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der eine Teil nach der besonderen Gestaltung des Vertrages und vertraglichen Risikoverteilung und im Hinblick auf die besondere Sachkompetenz des anderen Teils eine Aufklärung erwarten muß.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 16 U 42/95 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1995-11-27
Aktenzeichen: 16 U 42/95
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:1127.16U42.95.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Normen: BGB § 242
Leitsätze
Im Regelfall besteht keine automatische Aufklärungspflicht des Werkunternehmers gegenüber seinen Kunden über die verschiedenen steuerrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten der Auftragserfüllung. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der eine Teil nach der besonderen Gestaltung des Vertrages und vertraglichen Risikoverteilung und im Hinblick auf die besondere Sachkompetenz des anderen Teils eine Aufklärung erwarten muß.
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