9 U 48/95•Oberlandesgericht Köln, 1995-12-12, 9 U 48/95
Oberlandesgericht Köln, 1995-12-12, 9 U 48/95
9 U 48/95Obergericht12.12.1995
Regest
Zum ersatzpflichtigen Versicherungsschaden gehören als "Regiekosten" regelmäßig die mit den Reparaturarbeiten anfallenden Verwaltungsarbeiten. Hierzu zählen auch die Aufwendungen für einen Sachverständigen, der die Arbeiten anbietet und überwacht. Eine rein gutachterliche Tätigkeit gehört dazu nicht.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 9 U 48/95 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1995-12-12
Aktenzeichen: 9 U 48/95
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:1212.9U48.95.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Normen: VVG § 66; VGB § 7
Leitsätze
Zum ersatzpflichtigen Versicherungsschaden gehören als "Regiekosten" regelmäßig die mit den Reparaturarbeiten anfallenden Verwaltungsarbeiten. Hierzu zählen auch die Aufwendungen für einen Sachverständigen, der die Arbeiten anbietet und überwacht. Eine rein gutachterliche Tätigkeit gehört dazu nicht.
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