Oberlandesgericht Köln, 1995-12-12, 9 U 48/95

9 U 48/95Obergericht12.12.1995

Regest

Zum ersatzpflichtigen Versicherungsschaden gehören als "Regiekosten" regelmäßig die mit den Reparaturarbeiten anfallenden Verwaltungsarbeiten. Hierzu zählen auch die Aufwendungen für einen Sachverständigen, der die Arbeiten anbietet und überwacht. Eine rein gutachterliche Tätigkeit gehört dazu nicht.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 9 U 48/95 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1995-12-12

Aktenzeichen: 9 U 48/95

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:1212.9U48.95.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Normen: VVG § 66; VGB § 7

Leitsätze

Zum ersatzpflichtigen Versicherungsschaden gehören als "Regiekosten" regelmäßig die mit den Reparaturarbeiten anfallenden Verwaltungsarbeiten. Hierzu zählen auch die Aufwendungen für einen Sachverständigen, der die Arbeiten anbietet und überwacht. Eine rein gutachterliche Tätigkeit gehört dazu nicht.

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