Oberlandesgericht Köln, 1995-12-13, 13 W 58/95

13 W 58/95Obergericht13.12.1995

Regest

Soweit eine Aussetzung des Verfahrens nach Art. 38 Abs. 1 EuGVÜ ausscheidet, kommt auch die Anordnung einer Sicherheitsleistung nach Art. 38 Abs. 3 EuGVÜ von vornherein nur für die über Sicherungsmaßnahmen hinausgehende Vollstreckung in Betracht. Auch zu einer solchen Anordnung besteht indessen keine Veranlassung, wenn weder die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels gegen das zu vollstreckende ausländische Urteil noch ein aus der Vollstreckung (hier: durch den Konkursverwalter) drohender unersetzlicher Nachteil konkret dargetan sind.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 13 W 58/95 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1995-12-13

Aktenzeichen: 13 W 58/95

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:1213.13W58.95.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 13. Zivilsenat

Normen: EuGVÜ Art. 38, AVAG § 22

Leitsätze

Soweit eine Aussetzung des Verfahrens nach Art. 38 Abs. 1 EuGVÜ ausscheidet, kommt auch die Anordnung einer Sicherheitsleistung nach Art. 38 Abs. 3 EuGVÜ von vornherein nur für die über Sicherungsmaßnahmen hinausgehende Vollstreckung in Betracht. Auch zu einer solchen Anordnung besteht indessen keine Veranlassung, wenn weder die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels gegen das zu vollstreckende ausländische Urteil noch ein aus der Vollstreckung (hier: durch den Konkursverwalter) drohender unersetzlicher Nachteil konkret dargetan sind.

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