13 W 58/95•Oberlandesgericht Köln, 1995-12-13, 13 W 58/95
Oberlandesgericht Köln, 1995-12-13, 13 W 58/95
13 W 58/95Obergericht13.12.1995
Regest
Soweit eine Aussetzung des Verfahrens nach Art. 38 Abs. 1 EuGVÜ ausscheidet, kommt auch die Anordnung einer Sicherheitsleistung nach Art. 38 Abs. 3 EuGVÜ von vornherein nur für die über Sicherungsmaßnahmen hinausgehende Vollstreckung in Betracht. Auch zu einer solchen Anordnung besteht indessen keine Veranlassung, wenn weder die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels gegen das zu vollstreckende ausländische Urteil noch ein aus der Vollstreckung (hier: durch den Konkursverwalter) drohender unersetzlicher Nachteil konkret dargetan sind.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 13 W 58/95 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1995-12-13
Aktenzeichen: 13 W 58/95
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:1213.13W58.95.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 13. Zivilsenat
Normen: EuGVÜ Art. 38, AVAG § 22
Leitsätze
Soweit eine Aussetzung des Verfahrens nach Art. 38 Abs. 1 EuGVÜ ausscheidet, kommt auch die Anordnung einer Sicherheitsleistung nach Art. 38 Abs. 3 EuGVÜ von vornherein nur für die über Sicherungsmaßnahmen hinausgehende Vollstreckung in Betracht. Auch zu einer solchen Anordnung besteht indessen keine Veranlassung, wenn weder die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels gegen das zu vollstreckende ausländische Urteil noch ein aus der Vollstreckung (hier: durch den Konkursverwalter) drohender unersetzlicher Nachteil konkret dargetan sind.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.