Oberlandesgericht Köln, 1995-12-13, 16 WX 219/95

16 WX 219/95Obergericht13.12.1995

Regest

Aus § 57 Abs. 2 S. 4 AuslG i.V. m. § 57 Abs. 3 S. 1 AuslG läßt sich entnehmen, daß die Höchstdauer der Abschiebehaft von 6 Monaten nicht ohne weiteres als verhältnismäßig angesehen werden darf, sondern daß abgesehen von besonderen Ausnahmefällen eine Dauer von 3 Monaten nicht überschritten werden soll.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 16 WX 219/95 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1995-12-13

Aktenzeichen: 16 WX 219/95

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:1213.16WX219.95.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: AUSLG § 57 ABS. 2 SATZ 4

Leitsätze

Aus § 57 Abs. 2 S. 4 AuslG i.V. m. § 57 Abs. 3 S. 1 AuslG läßt sich entnehmen, daß die Höchstdauer der Abschiebehaft von 6 Monaten nicht ohne weiteres als verhältnismäßig angesehen werden darf, sondern daß abgesehen von besonderen Ausnahmefällen eine Dauer von 3 Monaten nicht überschritten werden soll.

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