16 WX 219/95•Oberlandesgericht Köln, 1995-12-13, 16 WX 219/95
Oberlandesgericht Köln, 1995-12-13, 16 WX 219/95
16 WX 219/95Obergericht13.12.1995
Regest
Aus § 57 Abs. 2 S. 4 AuslG i.V. m. § 57 Abs. 3 S. 1 AuslG läßt sich entnehmen, daß die Höchstdauer der Abschiebehaft von 6 Monaten nicht ohne weiteres als verhältnismäßig angesehen werden darf, sondern daß abgesehen von besonderen Ausnahmefällen eine Dauer von 3 Monaten nicht überschritten werden soll.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 16 WX 219/95 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1995-12-13
Aktenzeichen: 16 WX 219/95
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:1213.16WX219.95.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Normen: AUSLG § 57 ABS. 2 SATZ 4
Leitsätze
Aus § 57 Abs. 2 S. 4 AuslG i.V. m. § 57 Abs. 3 S. 1 AuslG läßt sich entnehmen, daß die Höchstdauer der Abschiebehaft von 6 Monaten nicht ohne weiteres als verhältnismäßig angesehen werden darf, sondern daß abgesehen von besonderen Ausnahmefällen eine Dauer von 3 Monaten nicht überschritten werden soll.
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