16 WX 220/95•Oberlandesgericht Köln, 1995-12-14, 16 WX 220/95
Oberlandesgericht Köln, 1995-12-14, 16 WX 220/95
16 WX 220/95Obergericht14.12.1995
Regest
Der abgelöste Betreuer ist auch im eigenen Namen befugt, gegen seine Ablösung Beschwerde bzw. weitere Beschwerde einzulegen. Ist zweifelhaft, ob ein Schriftsatz, in dem gebeten wird, eine Entscheidung zu überdenken, ohne daß dabei der Terminus ,Beschwerde" benutzt wird, als Beschwerde oder als bloße Gegenvorstellung auszulegen ist, ist derjenige Rechtsbehelf als gewollt anzusehen, mit dem das erkennende Rechtsschutzziel am ehesten erreicht wird. Im Zweifel wird eine Überprüfung durch die nächsthöhere Instanz gewollt sein.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 16 WX 220/95 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1995-12-14
Aktenzeichen: 16 WX 220/95
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:1214.16WX220.95.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Normen: FGG § 20 ABS. 1
Leitsätze
Der abgelöste Betreuer ist auch im eigenen Namen befugt, gegen seine Ablösung Beschwerde bzw. weitere Beschwerde einzulegen. Ist zweifelhaft, ob ein Schriftsatz, in dem gebeten wird, eine Entscheidung zu überdenken, ohne daß dabei der Terminus ,Beschwerde" benutzt wird, als Beschwerde oder als bloße Gegenvorstellung auszulegen ist, ist derjenige Rechtsbehelf als gewollt anzusehen, mit dem das erkennende Rechtsschutzziel am ehesten erreicht wird. Im Zweifel wird eine Überprüfung durch die nächsthöhere Instanz gewollt sein.
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