20 U 109/95•Oberlandesgericht Köln, 1995-12-15, 20 U 109/95
Oberlandesgericht Köln, 1995-12-15, 20 U 109/95
20 U 109/95Obergericht15.12.1995
Regest
Verhaltenspflichten von Miteigentümern in der Teilungsversteigerung 1. Die Teilhaber einer Rechtsgemeinschaft (§ 741 BGB) haften einander grundsätzlich nicht aus positiver Vertragsverletzung, wenn zwischen ihnen keine weitergehenden Rechtsbeziehungen bestehen. 2. Ein Teilhaber haftet den übrigen insbesondere nicht deshalb, weil er im Teilungsversteigerungstermin eine im Wesentlichen zutreffende Mängelliste mit dem Ziel verbreitet, den Zuschlag zu einem möglichst geringen Gebot zu erhalten; es sei denn, sein Vorgehen erfüllt die Voraussetzungen des § 826 BGB.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 20 U 109/95 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1995-12-15
Aktenzeichen: 20 U 109/95
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:1215.20U109.95.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Normen: BGB §§ 276, 741, 826
Leitsätze
Verhaltenspflichten von Miteigentümern in der Teilungsversteigerung
-
Die Teilhaber einer Rechtsgemeinschaft (§ 741 BGB) haften einander grundsätzlich nicht aus positiver Vertragsverletzung, wenn zwischen ihnen keine weitergehenden Rechtsbeziehungen bestehen.
-
Ein Teilhaber haftet den übrigen insbesondere nicht deshalb, weil er im Teilungsversteigerungstermin eine im Wesentlichen zutreffende Mängelliste mit dem Ziel verbreitet, den Zuschlag zu einem möglichst geringen Gebot zu erhalten; es sei denn, sein Vorgehen erfüllt die Voraussetzungen des § 826 BGB.
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