Oberlandesgericht Köln, 1995-12-15, 20 U 109/95

20 U 109/95Obergericht15.12.1995

Regest

Verhaltenspflichten von Miteigentümern in der Teilungsversteigerung 1. Die Teilhaber einer Rechtsgemeinschaft (§ 741 BGB) haften einander grundsätzlich nicht aus positiver Vertragsverletzung, wenn zwischen ihnen keine weitergehenden Rechtsbeziehungen bestehen. 2. Ein Teilhaber haftet den übrigen insbesondere nicht deshalb, weil er im Teilungsversteigerungstermin eine im Wesentlichen zutreffende Mängelliste mit dem Ziel verbreitet, den Zuschlag zu einem möglichst geringen Gebot zu erhalten; es sei denn, sein Vorgehen erfüllt die Voraussetzungen des § 826 BGB.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 20 U 109/95 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1995-12-15

Aktenzeichen: 20 U 109/95

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:1215.20U109.95.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Normen: BGB §§ 276, 741, 826

Leitsätze

Verhaltenspflichten von Miteigentümern in der Teilungsversteigerung

  1. Die Teilhaber einer Rechtsgemeinschaft (§ 741 BGB) haften einander grundsätzlich nicht aus positiver Vertragsverletzung, wenn zwischen ihnen keine weitergehenden Rechtsbeziehungen bestehen.

  2. Ein Teilhaber haftet den übrigen insbesondere nicht deshalb, weil er im Teilungsversteigerungstermin eine im Wesentlichen zutreffende Mängelliste mit dem Ziel verbreitet, den Zuschlag zu einem möglichst geringen Gebot zu erhalten; es sei denn, sein Vorgehen erfüllt die Voraussetzungen des § 826 BGB.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.