Oberlandesgericht Köln, 1995-12-15, 3 U 241/94

3 U 241/94Obergericht15.12.1995

Regest

Der Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, der als Sicherheit für die Verbindlichkeiten der GmbH eine Bürgschaft gibt, genießt nicht den Schutz des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 3 U 241/94 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1995-12-15

Aktenzeichen: 3 U 241/94

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:1215.3U241.94.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Zivilsenat

Normen: HWiG §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 6

Leitsätze

Der Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, der als Sicherheit für die Verbindlichkeiten der GmbH eine Bürgschaft gibt, genießt nicht den Schutz des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 8. November 1994 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 1 O 10/94 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 270.000,- DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit - auch in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse - in gleicher Höhe leistet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.