16 U 23/95•Oberlandesgericht Köln, 1995-12-18, 16 U 23/95
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 16 U 23/95 — Teilurteil
Entscheidungsdatum: 1995-12-18
Aktenzeichen: 16 U 23/95
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:1218.16U23.95.00
Dokumenttyp: Teilurteil
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 21.02.1995 - 3 0 410/94 - teilweise wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 159.045,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 12.04.1994 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe folgender Gegenstände:
1 Telefonanlage Telephil IB 180 einschließlich 12 Endgeräten,
1 Empfangstresen,
4 gerade Thekenelemente,
2 gewinkelte Thekenelemente,
1 Postfach mit Unterschrank,
12 Konferenzraumstühle "S-Mobil 300",
12 Bürodrehstühle "S-Mobil 600",
10 Besucherstühle "S-Mobil 300",
10 Si-de-bo-ards "AZ Stahl 2 x 2",
10 Schreibtische "AZ Stahl-Trapez 185",
6 Trapeztische "AZ-Trapez",
1 IB-Außenleuchtrekla-me "114 neon",
2000 IB-Briefbögen,
500 IB-Visitenkarten,
50 IB-Prospekte,
50 VIP-Cards.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 175.000,-- DM abwenden, wenn nicht der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beide Parteien dürfen Sicherheit durch die unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse leisten.
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