16 W 62/95•Oberlandesgericht Köln, 1995-12-18, 16 W 62/95
Oberlandesgericht Köln, 1995-12-18, 16 W 62/95
16 W 62/95Obergericht18.12.1995
Regest
Straßenbahnunternehmen müssen sicherstellen, daß nachts auch die hinteren Wagen längerer Züge in kürzeren Abständen daraufhin kontrolliert werden, ob sich dort etwa Gefahrenquellen für hilflose Fahrgäste (Betrunkene usw.) entwickeln können. Kann sich in einem der hinteren Wagen über mehrere Minuten ein Brand ausbreiten, ohne daß der Fahrer des Straßenbahnzuges dies bemerken und Hilfe organisieren kann, so hat das Unternehmen seine Verkehrssicherungspflicht verletzt.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 16 W 62/95 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1995-12-18
Aktenzeichen: 16 W 62/95
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:1218.16W62.95.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Normen: BGB § 823 Abs. 1
Leitsätze
Straßenbahnunternehmen müssen sicherstellen, daß nachts auch die hinteren Wagen längerer Züge in kürzeren Abständen daraufhin kontrolliert werden, ob sich dort etwa Gefahrenquellen für hilflose Fahrgäste (Betrunkene usw.) entwickeln können. Kann sich in einem der hinteren Wagen über mehrere Minuten ein Brand ausbreiten, ohne daß der Fahrer des Straßenbahnzuges dies bemerken und Hilfe organisieren kann, so hat das Unternehmen seine Verkehrssicherungspflicht verletzt.
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß der 3. Ferienzivilkammer des Landgerichts Köln vom 24.8.1995 - 3 0 566/94 - abgeändert.
Dem Antragsteller wird zur vorläufigen unentgeltlichen Rechtsverfolgung im ersten Rechtszug Prozeßkostenhilfe bewilligt. Ihm wird Frau Rechtsanwältin B. H. in K. beigeordnet.
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