Oberlandesgericht Köln, 1995-12-20, 11 U 107/95

11 U 107/95Obergericht20.12.1995

Regest

Kommen andere Schadensfälle in der Vergangenheit in Betracht, die zur Vorschädigung der Tankisolierung geführt haben, ohne daß im einzelnen festzustellen ist, in welchem Umfang, so berührt diese Ungewißheit den Kausalzusammenhang nicht (§ 249 BGB).

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 11 U 107/95 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1995-12-20

Aktenzeichen: 11 U 107/95

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:1220.11U107.95.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Zivilsenat

Normen: BGB § 249

Leitsätze

Kommen andere Schadensfälle in der Vergangenheit in Betracht, die zur Vorschädigung der Tankisolierung geführt haben, ohne daß im einzelnen festzustellen ist, in welchem Umfang, so berührt diese Ungewißheit den Kausalzusammenhang nicht (§ 249 BGB).

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 10.03.1995 - 9 O 702/92 - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 31.189,00 DM nebst 4% Zinsen aus 10.890,-- DM seit dem 14.10.1992, aus weiteren 7.602,00 DM seit dem 07.01.1993 und aus weiteren 12.697,00 DM seit dem 11.03.1993 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, sämtliche Schäden, die aus der Überfüllung eines Lagertanks am 04.09.1991 auf dem Tankstellengrundstück H.straße 279 in W. künftig entstehen, zu ersetzen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Hinsichtlich der Kosten erster Instanz bleibt es bei der Kostenentscheidung des angegriffenen landgerichtlichen Urteils. Die Kosten zweiter Instanz trägt der Kläger zu 11% und die Beklagte zu 89%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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