11 U 123/94•Oberlandesgericht Köln, 1995-12-20, 11 U 123/94
Oberlandesgericht Köln, 1995-12-20, 11 U 123/94
11 U 123/94Obergericht20.12.1995
Regest
Im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des Widerrufs einer Schenkung ist auf eine wertende Betrachtung des Gesamtverhaltens von Schenker und Beschenktem abzustellen. Eine schwere Verfehlung setzt objektiv eine gewisse Erheblichkeit und subjektiv eine tadelnswerte Gesinnung voraus, die einen Mangel an Dankbarkeit erkennen läßt.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 11 U 123/94 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1995-12-20
Aktenzeichen: 11 U 123/94
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:1220.11U123.94.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Normen: BGB §§ 530, 531
Leitsätze
Im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des Widerrufs einer Schenkung ist auf eine wertende Betrachtung des Gesamtverhaltens von Schenker und Beschenktem abzustellen. Eine schwere Verfehlung setzt objektiv eine gewisse Erheblichkeit und subjektiv eine tadelnswerte Gesinnung voraus, die einen Mangel an Dankbarkeit erkennen läßt.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 14. April 1994 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 8 O 394/93 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und ferner mit Ausnahme der Gerichtskosten auch die Kosten des Revisionsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 26.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.
Die Sicherheiten dürfen auch durch selbstschuldnerische Bürgschaften einer deutschen Bank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.
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