16 WX 161/95•Oberlandesgericht Köln, 1996-01-02, 16 WX 161/95
Oberlandesgericht Köln, 1996-01-02, 16 WX 161/95
16 WX 161/95Obergericht02.01.1996
Regest
Oberlandesgericht Köln, 16. Zivilsenat, Beschluß vom 02.01.1996 - 16 Wx 161/95 -. Die Entscheidung ist anfechtbar. Beschwerderecht im Betreuungsverfahren FGG § 20 Abs. 1 Die Kinder eines Betreuten haben ein eigenes Beschwerderecht, wenn das Vormundschaftsgericht ihren Antrag auf Entlassung des bisherigen Betreuers und Bestellung eines der Kinder zum Betreuer ablehnt. Ein solches Beschwerderecht folgt jedenfalls aus Art. 6 Abs. 1 GG ( - gegen BayObLG - Beschluß vom 31.8.1995 - 3 Z BR 239/95 -).
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 16 WX 161/95 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1996-01-02
Aktenzeichen: 16 WX 161/95
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0102.16WX161.95.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Normen: FGG § 20 ABS. 1
Leitsätze
Oberlandesgericht Köln, 16. Zivilsenat, Beschluß vom 02.01.1996 - 16 Wx 161/95 -. Die Entscheidung ist anfechtbar.
Beschwerderecht im Betreuungsverfahren
FGG § 20 Abs. 1 Die Kinder eines Betreuten haben ein eigenes Beschwerderecht, wenn das Vormundschaftsgericht ihren Antrag auf Entlassung des bisherigen Betreuers und Bestellung eines der Kinder zum Betreuer ablehnt. Ein solches Beschwerderecht folgt jedenfalls aus Art. 6 Abs. 1 GG ( - gegen BayObLG - Beschluß vom 31.8.1995 - 3 Z BR 239/95 -).
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