16 Wx 161/95•Oberlandesgericht Köln, 1996-01-02, 16 Wx 161/95
Oberlandesgericht Köln, 1996-01-02, 16 Wx 161/95
16 Wx 161/95Obergericht02.01.1996
Regest
Die Kinder eines Betreuten haben ein eigenes Beschwerderecht, wenn das Vormundschaftsgericht ihren Antrag auf Entlassung des bisherigen Betreuers und Bestellung eines der Kinder zum Betreuer ablehnt. Ein solches Beschwerderecht folgt jedenfalls aus Art. 6 Abs. 1 GG ( - gegen BayObLG - Beschluß vom 31.8.1995 - 3 Z BR 239/95 -).
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 16 Wx 161/95 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1996-01-02
Aktenzeichen: 16 Wx 161/95
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0102.16WX161.95.01
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Normen: FGG § 20 Abs. 1
Leitsätze
Die Kinder eines Betreuten haben ein eigenes Beschwerderecht, wenn das Vormundschaftsgericht ihren Antrag auf Entlassung des bisherigen Betreuers und Bestellung eines der Kinder zum Betreuer ablehnt. Ein solches Beschwerderecht folgt jedenfalls aus Art. 6 Abs. 1 GG ( - gegen BayObLG - Beschluß vom 31.8.1995 - 3 Z BR 239/95 -).
Tenor
Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 4) vom 11. September 1995 gegen den Beschluß der 6. Ferienzivilkammer des Landgerichts Köln vom 21. August 1995
- 6 T 390/95 - wird dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
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