16 WX 214/95•Oberlandesgericht Köln, 1996-01-09, 16 WX 214/95
Oberlandesgericht Köln, 1996-01-09, 16 WX 214/95
16 WX 214/95Obergericht09.01.1996
Regest
Oberlandesgericht Köln, 16. Zivilsenat, Beschluß vom 09.01.1996 - 16 Wx 214/95 -. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Anfechtbarkeit von Beschlüssen der Eigentümerversammlung WEG § 24 Abs. 3 Beschlüsse, die in einer durch eine unzuständige Person einberufenen Eigentümerversammlung gefaßt werden, sind zwar rechtswidrig und anfechtbar, aber nicht ohne weiteres nichtig. Die Anfechtung bleibt erfolglos, wenn der Beschluß auch ohne den Einberufungsmangel ebenso zustandegekommen wäre.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 16 WX 214/95 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1996-01-09
Aktenzeichen: 16 WX 214/95
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0109.16WX214.95.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Normen: WEG § 24 ABS. 3
Leitsätze
Oberlandesgericht Köln, 16. Zivilsenat, Beschluß vom 09.01.1996 - 16 Wx 214/95 -. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Anfechtbarkeit von Beschlüssen der Eigentümerversammlung
WEG § 24 Abs. 3 Beschlüsse, die in einer durch eine unzuständige Person einberufenen Eigentümerversammlung gefaßt werden, sind zwar rechtswidrig und anfechtbar, aber nicht ohne weiteres nichtig. Die Anfechtung bleibt erfolglos, wenn der Beschluß auch ohne den Einberufungsmangel ebenso zustandegekommen wäre.
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