Oberlandesgericht Köln, 1996-01-09, 9 U 58/95

9 U 58/95Obergericht09.01.1996

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 9 U 58/95 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1996-01-09

Aktenzeichen: 9 U 58/95

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0109.9U58.95.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 29. September 1994 verkündete Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 86 0 49/94 - geändert und wie folgt neu gefaßt:

Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger aus der K.--Versicherung - Vers.Schein-Nr. 50 09 50 83539 - wegen des Schadensereignisses vom 11. März 1992 - Schaden-Nr. 49 92 50 00363 8 - Deckungsschutz zu gewähren, insbesondere auch für einen Rechtsstreit des Klägers gegen die Streitverkündete F. G. Spedi-tion GmbH & Co. KG in K..

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 3/4 und die Beklagte 1/4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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