Ss 553/95•Oberlandesgericht Köln, 1996-01-16, Ss 553/95
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — Ss 553/95 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1996-01-16
Aktenzeichen: Ss 553/95
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0116.SS553.95.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Tenor
Die Revision des Angeklagten wird, soweit sie sich gegen den Schuldspruch im Fall M. richtet, gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.
Im übrigen wird das angefochtene Urteil mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Köln zurückverwiesen.
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