Oberlandesgericht Köln, 1996-01-16, Ss 553/95

Ss 553/95Obergericht16.01.1996

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — Ss 553/95 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1996-01-16

Aktenzeichen: Ss 553/95

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0116.SS553.95.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Tenor

Die Revision des Angeklagten wird, soweit sie sich gegen den Schuldspruch im Fall M. richtet, gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

Im übrigen wird das angefochtene Urteil mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Köln zurückverwiesen.

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