Ss 553/95 - 248 -•Oberlandesgericht Köln, 1996-01-16, Ss 553/95 - 248 -
Oberlandesgericht Köln, 1996-01-16, Ss 553/95 - 248 -
Ss 553/95 - 248 -Obergericht16.01.1996
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — Ss 553/95 - 248 - — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1996-01-16
Aktenzeichen: Ss 553/95 - 248 -
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0116.SS553.95.248.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Tenor
Die Revision des Angeklagten wird, soweit sie sich gegen den Schuldspruch im Fall M. richtet, gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.
Im übrigen wird das angefochtene Urteil mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Köln zurückverwiesen.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.