11 W 86/95•Oberlandesgericht Köln, 1996-01-17, 11 W 86/95
Oberlandesgericht Köln, 1996-01-17, 11 W 86/95
11 W 86/95Obergericht17.01.1996
Regest
Die Regelungen des sozialen Mieterschutzes greifen nur in Fällen der Wohnraummiete ein. Maßgeblich für die Abgrenzung, ob ein Fall von Wohnraum- oder Gewerberaummiete gegeben ist, ist grundsätzlich die im Mietvertrag vereinbarte Zweckbestimmung. An die Annahme eines Verzichts sind strenge Anforderungen zu stellen. Nur eine unzweideutige Erklärung, sich des Rechts endgültig begeben zu wollen, kann insofern genügen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 11 W 86/95 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1996-01-17
Aktenzeichen: 11 W 86/95
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0117.11W86.95.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Normen: KEIN MIETERSCHUTZ FÜR GEWERBERAUM
Leitsätze
Die Regelungen des sozialen Mieterschutzes greifen nur in Fällen der Wohnraummiete ein. Maßgeblich für die Abgrenzung, ob ein Fall von Wohnraum- oder Gewerberaummiete gegeben ist, ist grundsätzlich die im Mietvertrag vereinbarte Zweckbestimmung.
An die Annahme eines Verzichts sind strenge Anforderungen zu stellen. Nur eine unzweideutige Erklärung, sich des Rechts endgültig begeben zu wollen, kann insofern genügen.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des Landgerichts Köln vom 03.11.1995 - 18 O 431/94 - wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.