Oberlandesgericht Köln, 1996-01-19, 3 U 204/93

3 U 204/93Obergericht19.01.1996

Regest

1. Der Unternehmer, der dem Besteller eine in seiner Person nicht vorhandene Qualifikation (hier: Ingenieur) vortäuscht, haftet diesem für Werkleistungen und Mangelfolgeschäden. 2. Der Unternehmer, dessen Werkleistung in der Montage im Eigentum des Bestellers stehender Teile besteht, haftet gemäß § 823 Abs. 1 BGB für die durch fehlerhaften Zusammenbau verursachten Schäden an diesen Teilen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 3 U 204/93 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1996-01-19

Aktenzeichen: 3 U 204/93

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0119.3U204.93.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Zivilsenat

Normen: BGB §§ 276, 823

Leitsätze

  1. Der Unternehmer, der dem Besteller eine in seiner Person nicht vorhandene Qualifikation (hier: Ingenieur) vortäuscht, haftet diesem für Werkleistungen und Mangelfolgeschäden.

  2. Der Unternehmer, dessen Werkleistung in der Montage im Eigentum des Bestellers stehender Teile besteht, haftet gemäß § 823 Abs. 1 BGB für die durch fehlerhaften Zusammenbau verursachten Schäden an diesen Teilen.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 21. September 1993 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 1 O 173/93 - wie folgt abgeändert:

Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung über die Höhe des Anspruchs und die Kosten - auch diejenigen des Berufungsverfahrens - an das Landgericht zurückverwiesen.

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