Oberlandesgericht Köln, 1996-01-23, 16 Wx 8/96

16 Wx 8/96Obergericht23.01.1996

Regest

§ 1616 Abs. 3 BGB erlaubt den Eltern eines Kindes auch dann nicht die Wahl eines Doppelnamens für das Kind, bestehend aus den Namen beider Elternteile, wenn die Eltern für ein zuvor geborenes Kind zulässigerweise aufgrund der vorläufigen Familiennamensregelung durch das Bundesverfassungsgericht einen derartigen Doppelnamen bestimmt hatten. Der Gesetzgeber hat dem Anliegen der Namensgleichheit der Geschwister dadurch hinreichend Rechnung getragen, daß er den Eltern durch eine Übergangsregelung die Möglichkeit eingeräumt hat, auch dem ersten Kind in Abänderung des Doppelnamens den gemeinsamen Familiennamen zu geben.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 16 Wx 8/96 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1996-01-23

Aktenzeichen: 16 Wx 8/96

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0123.16WX8.96.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: BGB § 1616 Abs. 3

Leitsätze

§ 1616 Abs. 3 BGB erlaubt den Eltern eines Kindes auch dann nicht die Wahl eines Doppelnamens für das Kind, bestehend aus den Namen beider Elternteile, wenn die Eltern für ein zuvor geborenes Kind zulässigerweise aufgrund der vorläufigen Familiennamensregelung durch das Bundesverfassungsgericht einen derartigen Doppelnamen bestimmt hatten. Der Gesetzgeber hat dem Anliegen der Namensgleichheit der Geschwister dadurch hinreichend Rechnung getragen, daß er den Eltern durch eine Übergangsregelung die Möglichkeit eingeräumt hat, auch dem ersten Kind in Abänderung des Doppelnamens den gemeinsamen Familiennamen zu geben.

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1. und 2. gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts A. vom 06.12.1995 - 3 T 378/95 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

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