1 U 47/95•Oberlandesgericht Köln, 1996-01-25, 1 U 47/95
Oberlandesgericht Köln, 1996-01-25, 1 U 47/95
1 U 47/95Obergericht25.01.1996
Regest
1) Einen bereicherungsrechtlichen Zahlungsanspruch eines Miterben gegen einen anderen Miterben, weil dieser bei einer vorangegangenen Teilauseinandersetzung mehr erhalten hat, als ihm nach der Teilungsquote zusteht, steht vor Abschluß der Auseinandersetzung das Verbot der Teilauseinandersetzung entgegen (hier: unrichtige Verteilung des Erlöses aus Zwangsversteigerung eines zum Nachlaß gehörenden Grundstücks). 2. Der Miterbe kann aber stattdessen die Feststellung verlangen, daß ihm aus dem Erlös der Zwangsversteigerung noch ein weiterer Betrag zusteht. 3. Einen Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen für ein zum Nachlaß gehörendes Grundstück kann ein Miterbe unabhängig von der Gesamtauseinandersetzung des Nachlasses geltend machen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 1 U 47/95 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1996-01-25
Aktenzeichen: 1 U 47/95
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0125.1U47.95.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Zivilsenat
Normen: BGB §§ 748, 812, 2039, ZPO § 256
Leitsätze
- Einen bereicherungsrechtlichen Zahlungsanspruch eines Miterben gegen einen anderen Miterben, weil dieser bei einer vorangegangenen Teilauseinandersetzung mehr erhalten hat, als ihm nach der Teilungsquote zusteht, steht vor Abschluß der Auseinandersetzung das Verbot der Teilauseinandersetzung entgegen (hier: unrichtige Verteilung des Erlöses aus Zwangsversteigerung eines zum Nachlaß gehörenden Grundstücks).
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Der Miterbe kann aber stattdessen die Feststellung verlangen, daß ihm aus dem Erlös der Zwangsversteigerung noch ein weiterer Betrag zusteht.
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Einen Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen für ein zum Nachlaß gehörendes Grundstück kann ein Miterbe unabhängig von der Gesamtauseinandersetzung des Nachlasses geltend machen.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 27. April 1995 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 15 O 478/94 - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.353,41 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 22. November 1994 zu zahlen.
Es wird festgestellt, daß der Klägerin gegenüber der Beklagten aus dem Erlös der Zwangsversteigerung vom 18. Mai 1994 - Amtsgericht Neuenahr-Ahrweiler 6 K 11/93 - ein weiterer Betrag in Höhe von 25.228,77 DM über den bereits erhaltenen in Höhe von 151.372,60 DM zusteht.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Klägerin 52 % und die Beklagte 48 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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