7 U 141/95•Oberlandesgericht Köln, 1996-01-25, 7 U 141/95
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 7 U 141/95 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1996-01-25
Aktenzeichen: 7 U 141/95
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0125.7U141.95.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung gegen das am 19. Mai 1995 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 2 O 268/93 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird gestattet, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 350.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.
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