19 U 146/95•Oberlandesgericht Köln, 1996-02-02, 19 U 146/95
Oberlandesgericht Köln, 1996-02-02, 19 U 146/95
19 U 146/95Obergericht02.02.1996
Regest
Der Besteller einer Standardsoftware (hier: Osteoporoseprogramm für den Computertomographen einer radiologischen Arztpraxis) kann deren Abnahme verweigern, wenn die Verkäuferin die Unterzeichnung einer vom Hersteller der Software geforderten Erklärung verlangt, wonach die Software ausschließlich zu ,Forschungs- und Auswertungsvorschlägen" verwendet werden darf. Das gilt auch dann, wenn die Verkäuferin mündlich versichert, die Erklärung diene nur statistischen Zwecken, und wenn andere Radiologen das Programm bisher unbehindert in ihrer Praxis verwenden.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 19 U 146/95 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1996-02-02
Aktenzeichen: 19 U 146/95
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0202.19U146.95.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Normen: BGB § 433 II
Leitsätze
Der Besteller einer Standardsoftware (hier: Osteoporoseprogramm für den Computertomographen einer radiologischen Arztpraxis) kann deren Abnahme verweigern, wenn die Verkäuferin die Unterzeichnung einer vom Hersteller der Software geforderten Erklärung verlangt, wonach die Software ausschließlich zu ,Forschungs- und Auswertungsvorschlägen" verwendet werden darf. Das gilt auch dann, wenn die Verkäuferin mündlich versichert, die Erklärung diene nur statistischen Zwecken, und wenn andere Radiologen das Programm bisher unbehindert in ihrer Praxis verwenden.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 24.5.1995 - 20 O 431/94 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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