Oberlandesgericht Köln, 1996-02-05, 16 U 54/95

16 U 54/95Obergericht05.02.1996

Regest

Stellt nach einem Verkehrsunfall ein Sachverständiger überzeugend fest, daß keinesfalls alle geltendgemachten Unfallschäden auf das Unfallereignis, aus dem Ansprüche hergeleitet werden, zurückgeführt werden können und bestreitet der Anspruchsteller dennoch jeglichen Vorschaden, so kann dem Anspruchsteller auch nicht Ersatz für diejenigen Schäden zugesprochen werden, die nach dem Gutachten durchaus Folge des Unfallereignisses sein könnten. Die Klage ist vielmehr insgesamt abzuweisen, wenn auch nur theoretisch nicht auszuschließen ist, daß auch die kompatiblen Schäden schon durch einen vorausgegangenen Unfall verursacht sein könnten.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 16 U 54/95 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1996-02-05

Aktenzeichen: 16 U 54/95

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0205.16U54.95.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: ZPO § 286

Leitsätze

Stellt nach einem Verkehrsunfall ein Sachverständiger überzeugend fest, daß keinesfalls alle geltendgemachten Unfallschäden auf das Unfallereignis, aus dem Ansprüche hergeleitet werden, zurückgeführt werden können und bestreitet der Anspruchsteller dennoch jeglichen Vorschaden, so kann dem Anspruchsteller auch nicht Ersatz für diejenigen Schäden zugesprochen werden, die nach dem Gutachten durchaus Folge des Unfallereignisses sein könnten. Die Klage ist vielmehr insgesamt abzuweisen, wenn auch nur theoretisch nicht auszuschließen ist, daß auch die kompatiblen Schäden schon durch einen vorausgegangenen Unfall verursacht sein könnten.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 28.6.1995 - 3 O 207/94 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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