Oberlandesgericht Köln, 1996-02-06, 22 U 123/95

22 U 123/95Obergericht06.02.1996

Regest

Verkehrssicherungspflicht bei Baugerüst Wer ein nicht standfestes Baugerüst benutzt und nach Beendigung seiner Arbeit in diesem Zustand zurückläßt, haftet wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auch dann, wenn ihm das Gerüst lediglich zur zeitweisen Benutzung überlassen worden war.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 22 U 123/95 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1996-02-06

Aktenzeichen: 22 U 123/95

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0206.22U123.95.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 22. Zivilsenat

Normen: BGB § 823

Leitsätze

Verkehrssicherungspflicht bei Baugerüst

Wer ein nicht standfestes Baugerüst benutzt und nach Beendigung seiner Arbeit in diesem Zustand zurückläßt, haftet wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auch dann, wenn ihm das Gerüst lediglich zur zeitweisen Benutzung überlassen worden war.

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