22 U 123/95•Oberlandesgericht Köln, 1996-02-06, 22 U 123/95
Oberlandesgericht Köln, 1996-02-06, 22 U 123/95
22 U 123/95Obergericht06.02.1996
Regest
Verkehrssicherungspflicht bei Baugerüst Wer ein nicht standfestes Baugerüst benutzt und nach Beendigung seiner Arbeit in diesem Zustand zurückläßt, haftet wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auch dann, wenn ihm das Gerüst lediglich zur zeitweisen Benutzung überlassen worden war.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 22 U 123/95 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1996-02-06
Aktenzeichen: 22 U 123/95
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0206.22U123.95.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 22. Zivilsenat
Normen: BGB § 823
Leitsätze
Verkehrssicherungspflicht bei Baugerüst
Wer ein nicht standfestes Baugerüst benutzt und nach Beendigung seiner Arbeit in diesem Zustand zurückläßt, haftet wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auch dann, wenn ihm das Gerüst lediglich zur zeitweisen Benutzung überlassen worden war.
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