7 U 155/95•Oberlandesgericht Köln, 1996-02-08, 7 U 155/95
Oberlandesgericht Köln, 1996-02-08, 7 U 155/95
7 U 155/95Obergericht08.02.1996
Regest
1. Ein nicht Zivildiensttauglicher, der in Verkennung seiner Untauglichkeit zum Zivildienst herangezogen wird, hat wegen des ihm entgangenen Gewinns aus Erwerbstätigkeit keinen Schadensersatzanspruch aus Aufopferung. § 8 ZivildienstG dient neben öffentlichen Interessen nur dem Schutz der Gesundheit des Zivildienstleistenden, nicht aber dem Schutz wirtschaftlicher Interessen (Ergänzung zu BGHZ 65, 196 ff.). 2. Zur Frage, ob ein Anspruch auf Erstattung von Vermögensschäden auf die Verletzung von Verfahrensregeln gestützt werden kann, wenn die materiell-rechtlichen Normen, deren Verwirklichung das Verfahren dient, nicht den Schutz des Vermögens bezwecken (hier: Verzögerung bei der Einstellungsuntersuchung).
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 7 U 155/95 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1996-02-08
Aktenzeichen: 7 U 155/95
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0208.7U155.95.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Zivilsenat
Normen: ZivildienstG § 8; BGB § 839; GG Art. 34
Leitsätze
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Ein nicht Zivildiensttauglicher, der in Verkennung seiner Untauglichkeit zum Zivildienst herangezogen wird, hat wegen des ihm entgangenen Gewinns aus Erwerbstätigkeit keinen Schadensersatzanspruch aus Aufopferung. § 8 ZivildienstG dient neben öffentlichen Interessen nur dem Schutz der Gesundheit des Zivildienstleistenden, nicht aber dem Schutz wirtschaftlicher Interessen (Ergänzung zu BGHZ 65, 196 ff.).
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Zur Frage, ob ein Anspruch auf Erstattung von Vermögensschäden auf die Verletzung von Verfahrensregeln gestützt werden kann, wenn die materiell-rechtlichen Normen, deren Verwirklichung das Verfahren dient, nicht den Schutz des Vermögens bezwecken (hier: Verzögerung bei der Einstellungsuntersuchung).
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 23. Mai 1995 - 5 O 10/95 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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