Oberlandesgericht Köln, 1996-02-09, 6 U 160/95

6 U 160/95Obergericht09.02.1996

Regest

1. Berufsordnung der Tierärztekammer Nordrhein-Westfalen § 6 1. Wirkt ein Tierarzt an einem Artikel in einer Publikumszeitschrift, in dem u.a. über ihn und seine Tätigkeit berichtet wird, in der Weise mit, daß er erforderliche Informationen erteilt und die Anfertigung von Fotografien zum Zwecke der Veröffentlichung gestattet, verstößt er gegen das Verbot standeswidriger Werbung und damit gegen § 1 UWG, wenn der Artikel seinerseits werbenden Charakter für den betreffenden Tierarzt aufweist und ohne dessen Genehmigungsvorbehalt erscheinen konnte. 2. Einem redaktionellen Artikel über Tierärzte in Deutschland kommt werblicher Charakter für die tierärztliche Praxis der vorgestellten Tierärzte zu, wenn diese unter Namensnennung als ,Deutschlands liebste" Tierärzte apostrophiert und prominente Personen, die ihre Tiere von den Ärzten haben behandeln lassen, ebenfalls mit Namen genannt sind.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 6 U 160/95 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1996-02-09

Aktenzeichen: 6 U 160/95

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0209.6U160.95.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: UWG § 1

Leitsätze

Berufsordnung der Tierärztekammer Nordrhein-Westfalen § 6 1. Wirkt ein Tierarzt an einem Artikel in einer Publikumszeitschrift, in dem u.a. über ihn und seine Tätigkeit berichtet wird, in der Weise mit, daß er erforderliche Informationen erteilt und die Anfertigung von Fotografien zum Zwecke der Veröffentlichung gestattet, verstößt er gegen das Verbot standeswidriger Werbung und damit gegen § 1 UWG, wenn der Artikel seinerseits werbenden Charakter für den betreffenden Tierarzt aufweist und ohne dessen Genehmigungsvorbehalt erscheinen konnte.

  1. Einem redaktionellen Artikel über Tierärzte in Deutschland kommt werblicher Charakter für die tierärztliche Praxis der vorgestellten Tierärzte zu, wenn diese unter Namensnennung als ,Deutschlands liebste" Tierärzte apostrophiert und prominente Personen, die ihre Tiere von den Ärzten haben behandeln lassen, ebenfalls mit Namen genannt sind.

Tenor

1.) Auf die Berufung der Antragstellerin wird das am 10.10.1995 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn - 11 O 123/95 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Der Antragsgegner wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs an der Veröffentlichung von Artikeln mitzuwirken und/oder die Veröffentlichung von Artikeln zu dulden, in denen wie in dem nachstehend in Schwarz/Weißkopie auszugsweise wiedergegebenen Beitrag mit dem Titel "Deutschlands liebste Tierärzte" in Heft 31/95 vom 27.7.1995 der Zeitschrift "B." auf seine tierärztliche Tätigkeit hingewiesen wird:

2.) Von den Kosten des Verfahrens erster Instanz haben die Antragstellerin 13 % und der Antragsgegner 87 % zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

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