11 U 219/95•Oberlandesgericht Köln, 1996-02-14, 11 U 219/95
Oberlandesgericht Köln, 1996-02-14, 11 U 219/95
11 U 219/95Obergericht14.02.1996
Regest
Für das Zustandekommen eines Mietvertrages ist nicht erforderlich, daß der Mietzins in Geld entrichtet wird. Es genügt als Gegenleistung auch die Gewährung anderer Vorteile. Von dem Eintritt des Erwerbers in die Rechte des Voreigentümers gem. § 571 BGB werden insbesondere auch Ansprüche auf Nutzungsentschädigung gem. § 557 BGB erfaßt. Ein Anspruch aus § 557 BGB ist immer dann begründet, wenn dem Vermieter seitens des bisherigen Mieters die Mietsache faktisch vorenthalten wird. Die Pflicht des Mieters zur Rückgabe erstreckt sich grundsätzlich auf die ganze Mietsache. Etwas anderes kann nur gelten, wenn nur einige wenige Sachen, an denen der Mieter erkennbar keinen Besitzwillen mehr äußert, in den Mieträumen verbleiben. § 326 Abs. 1 BGB findet nur auf im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende Hauptleistungspflichten aus einem gegenseitigen Vertrag Anwendung. § 557 Abs. 1 BGB fällt als vertraglicher Anspruch besonderer Art schon deshalb nicht unter die im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Pflichten aus dem Mietvertrag, weil er erst nach Vertragsbeendigung zum Tragen kommt.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 11 U 219/95 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1996-02-14
Aktenzeichen: 11 U 219/95
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0214.11U219.95.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Normen: BGB § 557, BGB § 571, BGB § 326
Leitsätze
Für das Zustandekommen eines Mietvertrages ist nicht erforderlich, daß der Mietzins in Geld entrichtet wird. Es genügt als Gegenleistung auch die Gewährung anderer Vorteile. Von dem Eintritt des Erwerbers in die Rechte des Voreigentümers gem. § 571 BGB werden insbesondere auch Ansprüche auf Nutzungsentschädigung gem. § 557 BGB erfaßt. Ein Anspruch aus § 557 BGB ist immer dann begründet, wenn dem Vermieter seitens des bisherigen Mieters die Mietsache faktisch vorenthalten wird. Die Pflicht des Mieters zur Rückgabe erstreckt sich grundsätzlich auf die ganze Mietsache. Etwas anderes kann nur gelten, wenn nur einige wenige Sachen, an denen der Mieter erkennbar keinen Besitzwillen mehr äußert, in den Mieträumen verbleiben. § 326 Abs. 1 BGB findet nur auf im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende Hauptleistungspflichten aus einem gegenseitigen Vertrag Anwendung. § 557 Abs. 1 BGB fällt als vertraglicher Anspruch besonderer Art schon deshalb nicht unter die im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Pflichten aus dem Mietvertrag, weil er erst nach Vertragsbeendigung zum Tragen kommt.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 27.07.1995 - 8 O 680/92 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten der Berufung als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistungen in Höhe von 350.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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