11 U 226/95•Oberlandesgericht Köln, 1996-02-14, 11 U 226/95
Oberlandesgericht Köln, 1996-02-14, 11 U 226/95
11 U 226/95Obergericht14.02.1996
Regest
Nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen ist zwar grundsätzlich der Schädiger für den Rechtfertigungsgrund der Einwilligung darlegungs- und beweispflichtig. Es entspricht jedoch ständiger Rechtsprechung des Senats, daß zum Nachweis eine Häufung von Auffälligkeiten genügt, die bei tatrichterlicher Würdigung auf das Vorliegen eines fingierten Unfalls hindeutet.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 11 U 226/95 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1996-02-14
Aktenzeichen: 11 U 226/95
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0214.11U226.95.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Normen: BEWEIS DES FINGIERTEN UNFALLS
Leitsätze
Nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen ist zwar grundsätzlich der Schädiger für den Rechtfertigungsgrund der Einwilligung darlegungs- und beweispflichtig. Es entspricht jedoch ständiger Rechtsprechung des Senats, daß zum Nachweis eine Häufung von Auffälligkeiten genügt, die bei tatrichterlicher Würdigung auf das Vorliegen eines fingierten Unfalls hindeutet.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 13. Juli 1995 - 8 O 109/95 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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