Oberlandesgericht Köln, 1996-02-14, 11 U 233/95

11 U 233/95Obergericht14.02.1996

Regest

Die Unterscheidung zwischen Kindergärten und Kinderhorten ist nach den maßgeblichen gesetzlichen Regelungen zu treffen. Die Bestimmung des § 539 Abs. 1 Nr. 14 a RVO kann nicht entgegen ihrem Wortlaut und den gesetzlichen Abgrenzungsmerkmalen zwischen den verschiedenen Tageseinrichtungen ausdehnend auf einen Hort erstreckt werden.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 11 U 233/95 — Grund- und Teilurteil

Entscheidungsdatum: 1996-02-14

Aktenzeichen: 11 U 233/95

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0214.11U233.95.00

Dokumenttyp: Grund- und Teilurteil

Spruchkörper: 11. Zivilsenat

Normen: RVO § 539

Leitsätze

Die Unterscheidung zwischen Kindergärten und Kinderhorten ist nach den maßgeblichen gesetzlichen Regelungen zu treffen. Die Bestimmung des § 539 Abs. 1 Nr. 14 a RVO kann nicht entgegen ihrem Wortlaut und den gesetzlichen Abgrenzungsmerkmalen zwischen den verschiedenen Tageseinrichtungen ausdehnend auf einen Hort erstreckt werden.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 22. Juni 1995 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 8 O 106/94 - abgeändert:

Der Schmerzensgeldanspruch des Klägers ist im Grunde nach gerechtfertigt.

Der Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger allen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Verletzung seitens des Beklagten vom 18. August 1992 in der Kindertagesstätte S. Straße 403 in K. noch entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist.

Zur Entscheidung über die Höhe des Schmerzensgeldes sowie über die Kosten des Rechtsstreits wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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