16 W 7/96•Oberlandesgericht Köln, 1996-02-14, 16 W 7/96
Oberlandesgericht Köln, 1996-02-14, 16 W 7/96
16 W 7/96Obergericht14.02.1996
Regest
Ein Fall des § 938 ZPO, der es dem Gericht erlaubt, ohne Antragszurückweisung und ohne Kostenfolge eine aus seiner Sicht geeignetere Maßnahme anzuordnen, als die vom Gläubiger beantragte, liegt nicht vor, wenn das Gericht dem Antrag deshalb teilweise nicht stattgeben will, weil nach seiner Ansicht insoweit kein Anspruch des Gläubigers gegeben ist. In einem derartigen Fall muß das Gericht dem Gläubiger einen Teil der Kosten auferlegen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 16 W 7/96 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1996-02-14
Aktenzeichen: 16 W 7/96
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0214.16W7.96.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Normen: ZPO § 938
Leitsätze
Ein Fall des § 938 ZPO, der es dem Gericht erlaubt, ohne Antragszurückweisung und ohne Kostenfolge eine aus seiner Sicht geeignetere Maßnahme anzuordnen, als die vom Gläubiger beantragte, liegt nicht vor, wenn das Gericht dem Antrag deshalb teilweise nicht stattgeben will, weil nach seiner Ansicht insoweit kein Anspruch des Gläubigers gegeben ist. In einem derartigen Fall muß das Gericht dem Gläubiger einen Teil der Kosten auferlegen.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 21.11.1995 - 3 O 550/95 - abgeändert. Die Kosten des in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärten Verfahrens auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung werden zu 3/4 der Antragsgegnerin, zu 1/4 der Antragstellerin auferlegt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
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