Oberlandesgericht Köln, 1996-02-21, 16 W 61/95

16 W 61/95Obergericht21.02.1996

Regest

Hat ein Vermieter in Abwesenheit des Mieters dessen Wohnung selbstherrlich unbewohnbar gemacht und die Sachen des Mieters aus ihr fortschaffen lassen, so kann er dem Mieter an diese Adresse nicht wirksam eine Räumungs- und Zahlungsklage zustellen lassen. Die unbewohnbaren Räumlichkeiten stellen keine ,Wohnung§ i.S. von § 181 ZPO dar, auch wenn der Mieter in Unkenntnis der Vorgänge nachwievor in der Wohnung polizeilich gemeldet ist.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 16 W 61/95 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1996-02-21

Aktenzeichen: 16 W 61/95

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0221.16W61.95.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: ZPO §§ 181, 195

Leitsätze

Hat ein Vermieter in Abwesenheit des Mieters dessen Wohnung selbstherrlich unbewohnbar gemacht und die Sachen des Mieters aus ihr fortschaffen lassen, so kann er dem Mieter an diese Adresse nicht wirksam eine Räumungs- und Zahlungsklage zustellen lassen. Die unbewohnbaren Räumlichkeiten stellen keine ,Wohnung§ i.S. von § 181 ZPO dar, auch wenn der Mieter in Unkenntnis der Vorgänge nachwievor in der Wohnung polizeilich gemeldet ist.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 11.10.1995 - 3 O 275/95 - aufgehoben.

Es wird festgestellt, daß der Einspruch des Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 22.02.1995 - 95-2019151-0-8 - zulässig ist.

Der Wert der Beschwer in der Hauptsache beträgt 68.250,00 DM.

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