Oberlandesgericht Köln, 1996-02-23, 16 WX 46/96

16 WX 46/96Obergericht23.02.1996

Regest

16 Wx 46/96 - Beschluß vom 23.02.1996 - unanfechtbar. Wiedereinreise eines Ausländers AuslG § 57 Abs. 2 Ein Ausländer, der behauptet, nach Rechtskraft einer Ausreiseverfügung freiwillig ausgereist und erst zwei Jahre später wieder in die Bundesrepublik eingereist zu sein, muß konkrete, nachvollziehbare Angaben über die Modalitäten seiner Ausreise (Verkehrsmittel, Finanzierung der Reisekosten, Ausreiseort usw.) machen, wenn nicht eine tatsächliche Vermutung dafür sprechen soll, daß er gar nicht ausgereist, sondern in der Bundesrepublik untergetaucht war.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 16 WX 46/96 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1996-02-23

Aktenzeichen: 16 WX 46/96

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0223.16WX46.96.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: AUSLG § 57 ABS. 2; WIEDEREINREISE EINES AUSLÄNDERS

Leitsätze

16 Wx 46/96 - Beschluß vom 23.02.1996 - unanfechtbar.

Wiedereinreise eines Ausländers

AuslG § 57 Abs. 2 Ein Ausländer, der behauptet, nach Rechtskraft einer Ausreiseverfügung freiwillig ausgereist und erst zwei Jahre später wieder in die Bundesrepublik eingereist zu sein, muß konkrete, nachvollziehbare Angaben über die Modalitäten seiner Ausreise (Verkehrsmittel, Finanzierung der Reisekosten, Ausreiseort usw.) machen, wenn nicht eine tatsächliche Vermutung dafür sprechen soll, daß er gar nicht ausgereist, sondern in der Bundesrepublik untergetaucht war.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.