16 WX 46/96•Oberlandesgericht Köln, 1996-02-23, 16 WX 46/96
Oberlandesgericht Köln, 1996-02-23, 16 WX 46/96
16 WX 46/96Obergericht23.02.1996
Regest
16 Wx 46/96 - Beschluß vom 23.02.1996 - unanfechtbar. Wiedereinreise eines Ausländers AuslG § 57 Abs. 2 Ein Ausländer, der behauptet, nach Rechtskraft einer Ausreiseverfügung freiwillig ausgereist und erst zwei Jahre später wieder in die Bundesrepublik eingereist zu sein, muß konkrete, nachvollziehbare Angaben über die Modalitäten seiner Ausreise (Verkehrsmittel, Finanzierung der Reisekosten, Ausreiseort usw.) machen, wenn nicht eine tatsächliche Vermutung dafür sprechen soll, daß er gar nicht ausgereist, sondern in der Bundesrepublik untergetaucht war.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 16 WX 46/96 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1996-02-23
Aktenzeichen: 16 WX 46/96
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0223.16WX46.96.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Normen: AUSLG § 57 ABS. 2; WIEDEREINREISE EINES AUSLÄNDERS
Leitsätze
16 Wx 46/96 - Beschluß vom 23.02.1996 - unanfechtbar.
Wiedereinreise eines Ausländers
AuslG § 57 Abs. 2 Ein Ausländer, der behauptet, nach Rechtskraft einer Ausreiseverfügung freiwillig ausgereist und erst zwei Jahre später wieder in die Bundesrepublik eingereist zu sein, muß konkrete, nachvollziehbare Angaben über die Modalitäten seiner Ausreise (Verkehrsmittel, Finanzierung der Reisekosten, Ausreiseort usw.) machen, wenn nicht eine tatsächliche Vermutung dafür sprechen soll, daß er gar nicht ausgereist, sondern in der Bundesrepublik untergetaucht war.
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