Oberlandesgericht Köln, 1996-02-23, 16 Wx 46/96

16 Wx 46/96Obergericht23.02.1996

Regest

Ein Ausländer, der behauptet, nach Rechtskraft einer Ausreiseverfügung freiwillig ausgereist und erst zwei Jahre später wieder in die Bundesrepublik eingereist zu sein, muß konkrete, nachvollziehbare Angaben über die Modalitäten seiner Ausreise (Verkehrsmittel, Finanzierung der Reisekosten, Ausreiseort usw.) machen, wenn nicht eine tatsächliche Vermutung dafür sprechen soll, daß er gar nicht ausgereist, sondern in der Bundesrepublik untergetaucht war.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 16 Wx 46/96 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1996-02-23

Aktenzeichen: 16 Wx 46/96

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0223.16WX46.96.01

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: AuslG § 57 Abs. 2

Leitsätze

Ein Ausländer, der behauptet, nach Rechtskraft einer Ausreiseverfügung freiwillig ausgereist und erst zwei Jahre später wieder in die Bundesrepublik eingereist zu sein, muß konkrete, nachvollziehbare Angaben über die Modalitäten seiner Ausreise (Verkehrsmittel, Finanzierung der Reisekosten, Ausreiseort usw.) machen, wenn nicht eine tatsächliche Vermutung dafür sprechen soll, daß er gar nicht ausgereist, sondern in der Bundesrepublik untergetaucht war.

Tenor

1.) Auf die sofortige weitere Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 31. Januar 1996 - 3 T 30/96 - aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Verfahrens der Rechtsbeschwerde - an das Landgericht Aachen zurückverwiesen.

2.) Die Betroffene bleibt einstweilen bis zur erneuten Entscheidung des Landgerichts Aachen in Abschiebungshaft.

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