18 U 116/95•Oberlandesgericht Köln, 1996-02-29, 18 U 116/95
Oberlandesgericht Köln, 1996-02-29, 18 U 116/95
18 U 116/95Obergericht29.02.1996
Regest
1) Die Laufzeit eines Unterrichtsvertrages beginnt mit dessen Abschluß, nicht erst mit dem - späteren - Beginn des belegten Kurses. 2) Ob § 7 VbrKrG auf einen Unterrichtsvertrag anwendbar ist, bleibt offen (Abgrenzung zu BGH NJW 96, 457).
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 18 U 116/95 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1996-02-29
Aktenzeichen: 18 U 116/95
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0229.18U116.95.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Zivilsenat
Normen: BGB § 621; AGBG § 11 NR. 12 LIT A; VBRKRG § 7
Leitsätze
- Die Laufzeit eines Unterrichtsvertrages beginnt mit dessen Abschluß, nicht erst mit dem - späteren - Beginn des belegten Kurses. 2) Ob § 7 VbrKrG auf einen Unterrichtsvertrag anwendbar ist, bleibt offen (Abgrenzung zu BGH NJW 96, 457).
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 26. Mai 1995 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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