11 U 113/95•Oberlandesgericht Köln, 1996-03-06, 11 U 113/95
Oberlandesgericht Köln, 1996-03-06, 11 U 113/95
11 U 113/95Obergericht06.03.1996
Regest
Im Fall der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zur Richtigkeit einer Auskunft richtet sich die Beschwer des Beklagten nach dem Aufwand an Zeit und Kosten für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 11 U 113/95 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1996-03-06
Aktenzeichen: 11 U 113/95
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0306.11U113.95.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Normen: FGG §§ 79, 163
Leitsätze
Im Fall der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zur Richtigkeit einer Auskunft richtet sich die Beschwer des Beklagten nach dem Aufwand an Zeit und Kosten für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24. März 1995 verkündete Teilurteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 549/93 - abgeändert und der Antrag des Klägers, die Beklagte zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zu verurteilen, abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und ferner auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens IV ZB 19/95 des Bundesgerichtshofs.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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