19 W 7/96•Oberlandesgericht Köln, 1996-03-06, 19 W 7/96
Oberlandesgericht Köln, 1996-03-06, 19 W 7/96
19 W 7/96Obergericht06.03.1996
Regest
Die Entscheidung des Prozeßgerichts, die Zwangsvollstreckung aus einem im schriftlichen Vorverfahren ergangenen Versäumnisurteil nur gegen Sicherheitsleistung einzustellen (§ 719 Abs. 1 S. 2 ZPO), ist nicht deshalb mit der sofortigen Beschwerde angreifbar, weil der Vorsitzende das schriftliche Vorverfahren angeordnet und für den Fall, daß die beklagte Partei ihre Verteidigungsbereitschaft anzeige, mitgeteilt hat, dieses werde dann abgebrochen und schon jetzt werde für diesen Fall ein früher erster Termin bestimmt.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 19 W 7/96 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1996-03-06
Aktenzeichen: 19 W 7/96
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0306.19W7.96.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Normen: ZPO §§ 272, 276, 707, 719
Leitsätze
Die Entscheidung des Prozeßgerichts, die Zwangsvollstreckung aus einem im schriftlichen Vorverfahren ergangenen Versäumnisurteil nur gegen Sicherheitsleistung einzustellen (§ 719 Abs. 1 S. 2 ZPO), ist nicht deshalb mit der sofortigen Beschwerde angreifbar, weil der Vorsitzende das schriftliche Vorverfahren angeordnet und für den Fall, daß die beklagte Partei ihre Verteidigungsbereitschaft anzeige, mitgeteilt hat, dieses werde dann abgebrochen und schon jetzt werde für diesen Fall ein früher erster Termin bestimmt.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 26.1.1996 - 21 O 541/95 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.