2 U 98/95•Oberlandesgericht Köln, 1996-03-06, 2 U 98/95
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 U 98/95 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1996-03-06
Aktenzeichen: 2 U 98/95
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0306.2U98.95.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufungen des Klägers zu 1) und der Beklagten wird das am 5. Mai 1995 verkündete Teilurteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 3 O 65/91 - aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Nebeninterventionen werden zurückgewiesen, mit Ausnahme der Nebenintervention der Nebeninterventin zu 9), die zugelassen wird.
Von den im Zwischenstreit über die Nebeninterventionen in der Berufungsinstanz entstandenen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) und den dort entstandenen Gerichtskosten haben der Kläger zu 24 %, die Nebenintervenientin zu 1) 11%, die Nebenintervenientin zu 6) 15%, die Nebenintervenientin zu 9) 24% und die übrigen Nebenintervenienten jeweils 5% zu tragen. Ihre durch den Zwischenstreit entstandenen eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Nebenintervenienten jeweils selbst mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Nebeninterventin zu 9), die der Kläger zu tragen hat.
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