Oberlandesgericht Köln, 1996-03-15, 11 U 209/95

11 U 209/95Obergericht15.03.1996

Regest

Gestattet ein Kraftfahrzeughändler einem anderen, auf seinen Grundstück ein Fahrzeug zum Zwecke des Verkaufs unterzustellen, so kann dem ein unentgeltlicher Verwahrungsvertrag und nicht nur ein sogenannten Gefälligkeitsverhältnis zugrundeliegen, wenn der Händler, dem das Grundstück gehört, ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Angelegenheit hat.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 11 U 209/95 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1996-03-15

Aktenzeichen: 11 U 209/95

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0315.11U209.95.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Zivilsenat

Normen: BGB §§ 688, 690

Leitsätze

Gestattet ein Kraftfahrzeughändler einem anderen, auf seinen Grundstück ein Fahrzeug zum Zwecke des Verkaufs unterzustellen, so kann dem ein unentgeltlicher Verwahrungsvertrag und nicht nur ein sogenannten Gefälligkeitsverhältnis zugrundeliegen, wenn der Händler, dem das Grundstück gehört, ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Angelegenheit hat.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 21. September 1995 -8 O 617/94 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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