9 U 213/95•Oberlandesgericht Köln, 1996-03-19, 9 U 213/95
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 9 U 213/95 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1996-03-19
Aktenzeichen: 9 U 213/95
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0319.9U213.95.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 06.07.1995 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 0 119/94 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.
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