Oberlandesgericht Köln, 1996-03-20, 11 U 236/95

11 U 236/95Obergericht20.03.1996

Regest

Die Voraussetzungen eines Anscheinsbeweises für das Verschulden der Auffahrenden sind regelmäßig nicht erfüllt, wenn es zu einem Unfall infolge eines vorangegangenen Fahrbahnwechsels gekommen ist.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 11 U 236/95 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1996-03-20

Aktenzeichen: 11 U 236/95

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0320.11U236.95.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Zivilsenat

Normen: StVO § 7 Abs. 4

Leitsätze

Die Voraussetzungen eines Anscheinsbeweises für das Verschulden der Auffahrenden sind regelmäßig nicht erfüllt, wenn es zu einem Unfall infolge eines vorangegangenen Fahrbahnwechsels gekommen ist.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 06.10.1995 - 9 O 45/95 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 8.623,33 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 04.01.1995 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung sowie die Anschlußberufung werden zurückgewiesen.

Der Kläger trägt 36 % und die Beklagten 64 % der Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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