Oberlandesgericht Köln, 1996-03-20, 2 WX 2/96

2 WX 2/96Obergericht20.03.1996

Regest

KostO §§ 36 Abs. 2, 39, 44 Abs. 1 1) Haben sich in Scheidung lebende Eheleute in einer vor dem Notar errichteten Urkunde darüber geeinigt, daß der Ehemann zum Ausgleich des Zugewinns den Grundstücksanteil seiner Ehefrau unter Übernahme der Belastungen erhalten und jeder weitere Zugewinnausgleich ausgeschlossen sein soll, und haben sie zugleich Gütertrennung vereinbart, so stehen sämtliche beurkundeten Vereinbarungen in einem untrennbaren Zusammenhang, da sie dem Ziel dienen, die vermögensrechtliche Auseinandersetzung der Eheleute schon während des Scheidungsverfahrens durchzuführen. Grundstücksübertragung und Gütertrennungsvereinbarung sind in diesem Fall gegenstandsgleich, so daß der Notar die Beurkundungsgebühr nach Maßgabe des § 44 Abs. 1 KostO verdient. 2) Die nach § 44 Abs. 1 KostO als gegenstandsgleich geltenden verschiedenen Geschäfte können einen unterschiedlichen rechtlichen Gegenstand und - einzeln betrachtet - einen unterschiedlichen Geschäftswert haben.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 2 WX 2/96 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1996-03-20

Aktenzeichen: 2 WX 2/96

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0320.2WX2.96.01

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Normen: KOSTO §§ 36 ABS. 2, 39, 44 ABS. 1

Leitsätze

KostO §§ 36 Abs. 2, 39, 44 Abs. 1 1) Haben sich in Scheidung lebende Eheleute in einer vor dem Notar errichteten Urkunde darüber geeinigt, daß der Ehemann zum Ausgleich des Zugewinns den Grundstücksanteil seiner Ehefrau unter Übernahme der Belastungen erhalten und jeder weitere Zugewinnausgleich ausgeschlossen sein soll, und haben sie zugleich Gütertrennung vereinbart, so stehen sämtliche beurkundeten Vereinbarungen in einem untrennbaren Zusammenhang, da sie dem Ziel dienen, die vermögensrechtliche Auseinandersetzung der Eheleute schon während des Scheidungsverfahrens durchzuführen. Grundstücksübertragung und Gütertrennungsvereinbarung sind in diesem Fall gegenstandsgleich, so daß der Notar die Beurkundungsgebühr nach Maßgabe des § 44 Abs. 1 KostO verdient.

  1. Die nach § 44 Abs. 1 KostO als gegenstandsgleich geltenden verschiedenen Geschäfte können einen unterschiedlichen rechtlichen Gegenstand und - einzeln betrachtet - einen unterschiedlichen Geschäftswert haben.

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