6 U 160/97•Oberlandesgericht Köln, 1996-03-20, 6 U 160/97
Oberlandesgericht Köln, 1996-03-20, 6 U 160/97
6 U 160/97Obergericht20.03.1996
Regest
Kosaken-Chor, Unternehmenskontinuität, Alterswerbung, UWG § 3 1. Weder die Abmeldung des Gewerbes, noch der Antrag auf Konkurseröffnung beenden grundsätzlich ein zwischen zwei Parteien (hier: Konzertagenturen) bestehendes Wettbewerbsverhältnis; auch die bei wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen vermutete Wiederholungsgefahr entfällt hierdurch regelmäßig nicht. 2. Allein der Umstand, daß der musikalische Leiter und Solist eines vor Jahren aufgelösten Chores einen neuen Chor gleicher Stilrichtung maßgebend und leitend führt, rechtfertigt nicht die wettbewerblichen Kontinuitätsaussagen, es handle sich bei diesem "um den einzig noch existierenden Chor" von "drei im Exil" bzw. "nach dem ersten Weltkrieg" bzw. "1930 in Berlin ... gegründeten Chor", der "1995...sein 65jähriges Jubiläum" gefeiert habe. 3. Zur Alleinstellenbehauptung "...größter Kosaken-Chor in Europa". 4. Wettbewerblicher Störer ist auch der Vertreiber mit vom Hersteller mit irreführenden Aussagen versehenen CD's und Musikkassetten.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 6 U 160/97 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1996-03-20
Aktenzeichen: 6 U 160/97
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0320.6U160.97.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: UWG § 3; KOSAKEN-CHOR; UNTERNEHMENSKONTINUITÄT; ALTERSWERBUNG
Leitsätze
Kosaken-Chor, Unternehmenskontinuität, Alterswerbung,
UWG § 3 1. Weder die Abmeldung des Gewerbes, noch der Antrag auf Konkurseröffnung beenden grundsätzlich ein zwischen zwei Parteien (hier: Konzertagenturen) bestehendes Wettbewerbsverhältnis; auch die bei wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen vermutete Wiederholungsgefahr entfällt hierdurch regelmäßig nicht.
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Allein der Umstand, daß der musikalische Leiter und Solist eines vor Jahren aufgelösten Chores einen neuen Chor gleicher Stilrichtung maßgebend und leitend führt, rechtfertigt nicht die wettbewerblichen Kontinuitätsaussagen, es handle sich bei diesem "um den einzig noch existierenden Chor" von "drei im Exil" bzw. "nach dem ersten Weltkrieg" bzw. "1930 in Berlin ... gegründeten Chor", der "1995...sein 65jähriges Jubiläum" gefeiert habe.
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Zur Alleinstellenbehauptung "...größter Kosaken-Chor in Europa".
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Wettbewerblicher Störer ist auch der Vertreiber mit vom Hersteller mit irreführenden Aussagen versehenen CD's und Musikkassetten.
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