Oberlandesgericht Köln, 1996-03-26, 22 U 232/95

22 U 232/95Obergericht26.03.1996

Regest

Verantwortlichkeit für die Sicherung der Ladung 1) Die Mithilfe des Fahrers des Transportunternehmers bei der Beladung stellt angesichts der gesetzlichen (§ 17 Abs. 1 Satz 1 KVO) und ggf. auch vertraglichen Ladepflicht des Absenders eine bloße Gefälligkeit dar und läßt nicht den Schluß zu, daß der Fahrer die Beladung verantwortlich übernehmen sollte und insoweit als Erfüllungsgehilfe des Transportunternehmers aufgetreten ist. 2) Der Transportunternehmer wird seiner Verantwortung für die Betriebssicherheit der Verladung (§ 17 Abs. 1 Satz 3 KVO) nicht gerecht, wenn er nicht sicherstellt, daß das Ladegut während der Fahrt über die Ladefläche nicht hinausrutschen und nicht abkippen kann. 3) Hat bei der Verladung der Absender nicht hinreichend für die Beförderungssicherheit und der Transportunternehmer nicht hinreichend für die Betriebssicherheit gesorgt, so kommt es auf die Abwägung der beiderseitigen Mitverursachung nach den Grundsätzen des § 254 BGB an.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 22 U 232/95 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1996-03-26

Aktenzeichen: 22 U 232/95

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0326.22U232.95.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 22. Zivilsenat

Normen: KVO §§ 17, 29, 34 c

Leitsätze

Verantwortlichkeit für die Sicherung der Ladung

  1. Die Mithilfe des Fahrers des Transportunternehmers bei der Beladung stellt angesichts der gesetzlichen (§ 17 Abs. 1 Satz 1 KVO) und ggf. auch vertraglichen Ladepflicht des Absenders eine bloße Gefälligkeit dar und läßt nicht den Schluß zu, daß der Fahrer die Beladung verantwortlich übernehmen sollte und insoweit als Erfüllungsgehilfe des Transportunternehmers aufgetreten ist.

  2. Der Transportunternehmer wird seiner Verantwortung für die Betriebssicherheit der Verladung (§ 17 Abs. 1 Satz 3 KVO) nicht gerecht, wenn er nicht sicherstellt, daß das Ladegut während der Fahrt über die Ladefläche nicht hinausrutschen und nicht abkippen kann.

  3. Hat bei der Verladung der Absender nicht hinreichend für die Beförderungssicherheit und der Transportunternehmer nicht hinreichend für die Betriebssicherheit gesorgt, so kommt es auf die Abwägung der beiderseitigen Mitverursachung nach den Grundsätzen des § 254 BGB an.

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