Oberlandesgericht Köln, 1996-03-27, 11 U 229/95

11 U 229/95Obergericht27.03.1996

Regest

An die Annahme eines konkludenten Verzichts des Bauherrn auf eine vertraglich geschuldete Bauleistung sind regelmäßig strenge Anforderungen zu stellen. Der Umstand allein, daß der Bauherr sieht, was gebaut wird, genügt für sich genommen nicht. Lediglich eine eindeutige Erklärung, sich eines Rechts begeben zu wollen, genügt für die Annahme eines Verzichts.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 11 U 229/95 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1996-03-27

Aktenzeichen: 11 U 229/95

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0327.11U229.95.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Zivilsenat

Normen: BGB § 242

Leitsätze

An die Annahme eines konkludenten Verzichts des Bauherrn auf eine vertraglich geschuldete Bauleistung sind regelmäßig strenge Anforderungen zu stellen. Der Umstand allein, daß der Bauherr sieht, was gebaut wird, genügt für sich genommen nicht. Lediglich eine eindeutige Erklärung, sich eines Rechts begeben zu wollen, genügt für die Annahme eines Verzichts.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 06.10.1995 - 18 O 446/94 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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