Oberlandesgericht Köln, 1996-03-29, 19 U 163/95

19 U 163/95Obergericht29.03.1996

Regest

Schließt der Inhaber eines Sparkontos mit der Bank einen Vertrag zugunsten eines Dritten, wonach dieser mit dem Tode des Kontoinhabers alle Rechte aus dem Konto erwerben soll, dann erwirbt der Begünstigte auch die Rechte aus einem Sparbrief, den der Kontoinhaber nach Abschluß des Vertrages zugunsten des Dritten mit Mitteln aus dem Sparkonto mit der Bestimmung gezeichnet hat, Zinsen und Kapital des Sparbriefs sollten bei Fälligkeit dem Sparkonto gutgeschrieben werden.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 19 U 163/95 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1996-03-29

Aktenzeichen: 19 U 163/95

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0329.19U163.95.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Normen: § 331 BGB

Leitsätze

Schließt der Inhaber eines Sparkontos mit der Bank einen Vertrag zugunsten eines Dritten, wonach dieser mit dem Tode des Kontoinhabers alle Rechte aus dem Konto erwerben soll, dann erwirbt der Begünstigte auch die Rechte aus einem Sparbrief, den der Kontoinhaber nach Abschluß des Vertrages zugunsten des Dritten mit Mitteln aus dem Sparkonto mit der Bestimmung gezeichnet hat, Zinsen und Kapital des Sparbriefs sollten bei Fälligkeit dem Sparkonto gutgeschrieben werden.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 1.6.1995 verkün-dete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 21 O 474/94 - wie folgt abgeändert und neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt, in die Auszahlung des Gegen-wertes des Sparbriefs Nr. ... der V. V-bank AG C. in Höhe von 30.000,00 DM, seit dem 30.12.1991 hinterlegt beim AG C., 4 HL 62/91, an die Klägerin einzuwilligen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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