Oberlandesgericht Köln, 1996-03-29, 19 U 163/95

19 U 163/95Obergericht29.03.1996

Regest

Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall § 331 BGB Schließt der Inhaber eines Sparkontos mit der Bank einen Vertrag zugunsten eines Dritten, wonach dieser mit dem Tode des Kontoinhabers alle Rechte aus dem Konto erwerben soll, dann erwirbt der Begünstigte auch die Rechte aus einem Sparbrief, den der Kontoinhaber nach Abschluß des Vertrages zugunsten des Dritten mit Mitteln aus dem Sparkonto mit der Bestimmung gezeichnet hat, Zinsen und Kapital des Sparbriefs sollten bei Fälligkeit dem Sparkonto gutgeschrieben werden.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 19 U 163/95 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1996-03-29

Aktenzeichen: 19 U 163/95

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0329.19U163.95.01

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Normen: BGB § 331

Leitsätze

Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall

§ 331 BGB Schließt der Inhaber eines Sparkontos mit der Bank einen Vertrag zugunsten eines Dritten, wonach dieser mit dem Tode des Kontoinhabers alle Rechte aus dem Konto erwerben soll, dann erwirbt der Begünstigte auch die Rechte aus einem Sparbrief, den der Kontoinhaber nach Abschluß des Vertrages zugunsten des Dritten mit Mitteln aus dem Sparkonto mit der Bestimmung gezeichnet hat, Zinsen und Kapital des Sparbriefs sollten bei Fälligkeit dem Sparkonto gutgeschrieben werden.

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