19 U 163/95•Oberlandesgericht Köln, 1996-03-29, 19 U 163/95
Oberlandesgericht Köln, 1996-03-29, 19 U 163/95
19 U 163/95Obergericht29.03.1996
Regest
Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall § 331 BGB Schließt der Inhaber eines Sparkontos mit der Bank einen Vertrag zugunsten eines Dritten, wonach dieser mit dem Tode des Kontoinhabers alle Rechte aus dem Konto erwerben soll, dann erwirbt der Begünstigte auch die Rechte aus einem Sparbrief, den der Kontoinhaber nach Abschluß des Vertrages zugunsten des Dritten mit Mitteln aus dem Sparkonto mit der Bestimmung gezeichnet hat, Zinsen und Kapital des Sparbriefs sollten bei Fälligkeit dem Sparkonto gutgeschrieben werden.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 19 U 163/95 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1996-03-29
Aktenzeichen: 19 U 163/95
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0329.19U163.95.01
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Normen: BGB § 331
Leitsätze
Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall
§ 331 BGB Schließt der Inhaber eines Sparkontos mit der Bank einen Vertrag zugunsten eines Dritten, wonach dieser mit dem Tode des Kontoinhabers alle Rechte aus dem Konto erwerben soll, dann erwirbt der Begünstigte auch die Rechte aus einem Sparbrief, den der Kontoinhaber nach Abschluß des Vertrages zugunsten des Dritten mit Mitteln aus dem Sparkonto mit der Bestimmung gezeichnet hat, Zinsen und Kapital des Sparbriefs sollten bei Fälligkeit dem Sparkonto gutgeschrieben werden.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.