Oberlandesgericht Köln, 1996-03-29, 20 U 185/85

20 U 185/85Obergericht29.03.1996

Regest

1. Eine Verkaufsagentur, die den Kauf eines nicht dinglich gesicherten Time-Sharing-Nutzungsrechts an einer Ferienwohnanlage in Spanien von einer lediglich mit einem Clubnamen und dem Zusatz ,Ltd." bezeichneten Verkäuferin vermittelt und sich hierbei verpflichtet, die ersten Beiträge für die Mitgliedschaft des Käufers in einer Wohnungstauschorganisation sowie die Gebühr für die Registrierung des Kaufvertrages zu zahlen, hat dafür einzustehen, daß der Käufer kein werthaltiges, weil gesichertes, zeitlich unbegrenztes Recht an einer Anlage mit der Qualität eines First-Class-Hotels erwirbt. 2. Zur Frage der Sittenwidrigkeit eines solchen Vertrages und zum Widerrufsrecht des Käufers nach dem HausTWG.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 20 U 185/85 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1996-03-29

Aktenzeichen: 20 U 185/85

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1996:0329.20U185.85.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Normen: BGB §§ 276, 164 FF; HWG §§ 1, 2, 3

Leitsätze

  1. Eine Verkaufsagentur, die den Kauf eines nicht dinglich gesicherten Time-Sharing-Nutzungsrechts an einer Ferienwohnanlage in Spanien von einer lediglich mit einem Clubnamen und dem Zusatz ,Ltd." bezeichneten Verkäuferin vermittelt und sich hierbei verpflichtet, die ersten Beiträge für die Mitgliedschaft des Käufers in einer Wohnungstauschorganisation sowie die Gebühr für die Registrierung des Kaufvertrages zu zahlen, hat dafür einzustehen, daß der Käufer kein werthaltiges, weil gesichertes, zeitlich unbegrenztes Recht an einer Anlage mit der Qualität eines First-Class-Hotels erwirbt.

  2. Zur Frage der Sittenwidrigkeit eines solchen Vertrages und zum Widerrufsrecht des Käufers nach dem HausTWG.

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